(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) die im § 2 festgelegte Hilfeleistungspflicht verletzt,
b) die Hilfe des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation missbräuchlich in Anspruch nimmt,
c) als Angehöriger des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation im Einsatzfall Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt, es sei denn, die Weisung wurde von einem unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen,
d) einer Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,
e) die Bestimmungen des § 13 Abs. 6 missachtet,
f) für den Einsatzfall bestimmte Geräte und Einrichtungen des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation oder zur allgemeinen Benützung an öffentlichen Orten angebrachte Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet, beschädigt oder außer Betrieb setzt,
g) vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation behindert oder vereitelt oder
h) den in Verordnungen und Entscheidungen gemäß §§ 9 und 10 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 58/2001, 44/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise