(1) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen sind berechtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2, zur Verrechnung dieser Aufgaben oder zur Behandlung von Patienten erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten:
a) Beginn und Ende des Rettungseinsatzes,
b) Grund für den Rettungseinsatz,
c) Angabe des Transportmittels,
d) Einsatzort,
e) Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand oder Obsorge, Telefonnummer, Wohnsitz und Aufenthaltsort sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betroffenen Person und des Versicherten bei Mitversicherung,
f) Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betroffenen Person und des Versicherten bei Mitversicherung,
g) Name, Telefonnummer und Anschrift des Arbeitgebers der betroffenen Person und des Versicherten bei Mitversicherung,
h) die vom Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführte Anamnese, Erstdiagnose bzw. Befundung und
i) Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose.
(2) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Abs. 1 genannten Daten fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Abs. 1 genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln:
a) an den Rechtsträger der Krankenanstalt bei Aufnahme oder Übernahme eines Patienten in stationäre oder ambulante Behandlung, soweit dies zum Zweck der Behandlung bzw. deren Verrechnung erforderlich ist;
b) an den Arzt bei einem Krankentransport in eine Arztordination, soweit dies zum Zweck der Behandlung bzw. deren Verrechnung erforderlich ist;
c) an andere Rettungsdienste oder anerkannte Rettungsorganisationen, soweit dies aus den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist;
d) an die zuständige Gemeinde, soweit dies zur Vorschreibung der Bezahlung der Kosten gemäß § 8 Abs. 5 erforderlich ist.
(4) Rechtsträger von Krankenanstalten bzw. Ärzte bei einem Krankentransport von einer Arztordination haben dem Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen auf deren Anfrage die in Abs. 1 genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln, soweit dies aus den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
(5) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen, Rechtsträger von Krankenanstalten (Abs. 3 lit. a und 4), Ärzte (Abs. 3 lit. b und 4) und die Gemeinden (Abs. 3 lit. d) haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/2020
Keine Verweise gefunden
Rückverweise