(1) Die im § 9 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
(2) In den Fällen der §§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 2 sowie des § 10 kann der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 50/2020
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