*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der "Rettungsmedaille" zu würdigen.
(2) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Tat zwar nicht zur Rettung eines Menschen führte, jedoch eine solche nach den gegebenen Umständen möglich erscheinen ließ.
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(6) Personen, die mit der Rettungsmedaille ausgezeichnet wurden, sind berechtigt, die Rettungsmedaille in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als ihr Besitzer zu bezeichnen. Die Rettungsmedaille darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.
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