(1) Förderungen durch den Rettungsfonds erfolgen nur auf Antrag. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
(2) Der Förderungswerber hat dem Rettungsfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung eines Förderungsantrags auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Die Empfänger von Förderungen haben dem Rettungsfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall die Prüfung an Ort und Stelle durch den Rettungsfonds und von ihm beauftragte Personen zu dulden.
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