(1) Die Geschäftsführung des Rettungsfonds obliegt der für das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, beiziehen.
(3) Das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden (Stellvertreters) mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Das Nichtentsenden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beeinträchtigt die Beschlussfähigkeit nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gefasst. Beschlüsse des erweiterten Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Rettungsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
a) den Sitz des Rettungsfonds bzw. seiner Organe,
b) die allfällige Möglichkeit des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten,
c) die Einberufung der Sitzungen,
d) die Geschäftsbehandlung,
e) die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,
f) Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten des Vorsitzenden gegenüber dem Kuratorium,
g) Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (§ 12i) erforderlicher Unterlagen, und
h) die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung nach Landes- bzw. Gemeindebedienstete sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
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