(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 12d Abs. 1 lit. a).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
a) die Vertretung des Rettungsfonds nach außen,
b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im erweiterten Kuratorium,
c) die Leitung der Geschäftsführung und
d) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium.
(3) Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden richtet sich dessen Vertretung nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
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