(1) Dem erweiterten Kuratorium gehört neben den Mitgliedern des Kuratoriums je ein Mitglied der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen an. Es ist von der Landesregierung für die Dauer der Landtagsperiode zu bestellen. Vor Ablauf dieser Periode erlischt die Funktion eines solchen Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. § 12d Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Dem erweiterten Kuratorium obliegt die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Rettungswesens und die Erstattung von Vorschlägen auf diesem Gebiet.
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