(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung,
b) zwei von der Landesregierung entsandte Mitglieder und
c) drei vom Vorarlberger Gemeindeverband entsandte Mitglieder.
(2) Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c treten die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder an deren Stelle.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt deren Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Rettungsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
a) die Festlegung der Fondsstrategie,
b) die Beschlussfassung über den Voranschlag und
c) die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
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