(1) Zum Aufwand des Rettungsfonds, der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, haben das Land 60 % und die Gemeinden 40 % beizutragen.
(2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gemeinden entfallende Anteil ist von den einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund der Ergebnisse der jeweils letzten Registerzählung zu tragen.
(3) Das Land und die Gemeinden haben dem Rettungsfonds Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles jeweils bis 31. Jänner, 31. März, 30. Juni und 30. September gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Rettungsfonds einschließlich allfälliger Nachträge auszugehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2009, 39/2018
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