*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Zur Förderung des Rettungswesens wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Rettungsfonds).
(2) Der Rettungsfonds hat durch seine Förderungen unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die bedarfs- und sachgerechte Besorgung des Rettungswesens hinzuwirken. Förderungen des Rettungsfonds für Neu-, Um- oder Zubauten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ihnen eine landesweite Funktion zukommt.
(3) Der Rettungsfonds erhält seine Mittel aus
a) Beiträgen der Gemeinden,
b) Beiträgen des Landes und
c) sonstigen Einnahmen.
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