(1) Erfordert eine Rettungsmaßnahme die Mithilfe der Feuerwehr, so ist der Rettungsdienst bzw. die anerkannte Rettungsorganisation berechtigt, die Mitwirkung der Ortsfeuerwehren der Gemeinde im unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Dauer der Assistenzleistung unterstehen die angeforderten Feuerwehren den Weisungen des am Einsatzort anwesenden obersten Vorgesetzten des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation. Dieses Weisungsrecht umfasst jedoch Anordnungen über die Art und Weise der Durchführung einer bestimmten technischen Maßnahme nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
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