(1) Die Gemeinde hat vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß §§ 9 und 10 verursacht werden, angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(2) Entschädigungsbeträge gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde im Verwaltungsweg ganz oder teilweise von den gemäß § 8 Abs. 1 Verpflichteten einfordern. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach der Einigung mit dem Geschädigten oder nach Rechtskraft der den Entschädigungsbetrag festsetzenden Entscheidung durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
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