(1) Die Gemeinde kann Fahrzeuge, Baumaschinen oder sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten im unbedingt notwendigen Umfang anfordern, wenn dies zur Durchführung einer Rettungsmaßnahme notwendig ist. Zur Leistung sind jene Personen verpflichtet, die über den angeforderten Gegenstand tatsächlich verfügen. Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Gemeinde hat das Recht, wenn ein Rettungseinsatz oder die Suche nach Vermissten länger als einen Tag dauert oder die Witterungsverhältnisse es erfordern, im unbedingt notwendigen Ausmaß Unterkünfte für die im Einsatz befindlichen Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen sowie für gerettete Personen anzufordern.
(3) Gegenstände, die
a) für seelsorgerische Aufgaben gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften,
b) zur Erzeugung oder Bereitstellung lebenswichtiger Güter oder zur Erbringung lebenswichtiger Dienstleistungen
bestimmt sind, dürfen nicht angefordert werden.
(4) Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 44/2013
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