(1) Die Angelegenheiten des Rettungswesens sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.
(2) Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes ist
a) die Bergung von Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden und sich mit eigenen Kräften nicht aus dieser Gefahr befreien können,
b) die Leistung der ersten Hilfe,
c) die Durchführung von Krankentransporten, wenn den betroffenen Personen eine andere Fahrgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist oder der Transport in einem Krankenfahrzeug notwendig ist,
d) die Suche nach Abgängigen, wenn aus den näheren Umständen geschlossen werden kann, dass sich diese Personen in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, und
e) die Schulung der Einwohner der Gemeinde in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
a) erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Erkrankten, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden,
b) Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebärenden und von Menschen mit entsprechend schwerer Behinderung mittels eines Krankenfahrzeuges in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.
(4) Dieses Gesetz gilt in Katastrophenfällen nur insoweit, als dies im Katastrophenhilfegesetz angeordnet ist. Es gilt nicht für die Bergung von Personen aus Feuergefahr. Von diesen Einschränkungen ist die Bestimmung des § 2 ausgenommen.
(5) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, nicht berührt.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 6/2004
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