(1) Bestehende Schutzstollen dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde weder beseitigt noch verändert werden. Ferner hat der Eigentümer die Instandsetzung und Benützung solcher Schutzstollen zu dulden, soweit dies durch die Gemeinde mit Bescheid verfügt wird. Eine derartige Verfügung ist zum Schutz von Menschen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen zulässig.
(2) Sofern dem Eigentümer durch die Bestimmungen nach Abs. 1 vermögensrechtliche Nachteile entstehen, hat ihn die Gemeinde angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Wird dem Eigentümer durch die Bestimmungen des Abs. 1 die sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so ist dieses auf Verlangen des Eigentümers durch die Gemeinde zu erwerben. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstückes zu, so kann nur der Erwerb dieses Teiles gefordert werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder nur mehr einen verhältnismäßig geringen Wert hat. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so kann jede der Parteien innerhalb von zwei Jahren nach Verlangen auf Erwerb durch die Gemeinde dessen Festsetzung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Preis mit Bescheid festzusetzen. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
*) Gemäß § 57 Abs. 4 lit. a Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, 72/2012, 44/2013
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