(1) Die Gemeinde hat in Abständen von höchstens drei Jahren Katastropheneinsatzübungen und Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. In diesen Aufzeichnungen sind auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben.
(2) Die bei Einsatzübungen und Probealarmen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich abzustellen.
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