(1) Besteht die Gefahr, dass bei einer Katastrophe die Versorgung der Gemeinde oder einzelner Ortsteile mit lebensnotwendigen Gütern unterbrochen wird, so hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Vorräte an lebensnotwendigen Gütern angelegt und diese Vorräte laufend erneuert werden.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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