(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die für die Katastrophenhilfe erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände u.dgl. zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung kann die Mindestausstattung der Materiallager der Gemeinden festlegen. Hiebei ist auf die Größe der Gemeinde und die voraussehbaren Gefahren Bedacht zu nehmen. Es kann auch bestimmt werden, dass einheitliche Geräte zu verwenden sind.
(3) Die Landesregierung kann die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 bzw. der auf Grund des Abs. 2 ergangenen Anordnungen überprüfen.
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