(1) Die Gemeinde hat Katastrophenmeldestellen in ausreichender Anzahl deutlich sichtbar zu bezeichnen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Bezeichnung der Katastrophenmeldestellen landeseinheitlich festzulegen.
(3) Eigentümer müssen dulden, dass auf ihren Liegenschaften Hinweise auf Katastrophenmeldestellen angebracht werden.
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