(1) Die Gemeinde hat geeignete Einrichtungen vorzusehen, um die Bevölkerung vor absehbaren Katastrophen warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
(2) Die Eigentümer von Liegenschaften müssen dulden, dass auf ihren Liegenschaften Alarmanlagen angebracht werden. Hieraus entstehende vermögensrechtliche Nachteile sind in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 und 4 zu entschädigen.
(3) Jedermann, der sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei der Katastrophenwarnung oder -alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten gehindert wären.
(4) Die Landesregierung hat das Nähere über Warn- und Alarmsignale landeseinheitlich durch Verordnung festzulegen.
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