(1) Die Gemeinde hat zur Vorbereitung und zur Durchführung der Katastrophenhilfe einen Katastrophenschutzplan zu erstellen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Aufzählung von Personen, Einrichtungen und Dienststellen, die für die Katastrophenhilfe der Gemeinde bedeutsam sind,
b) eine Aufzählung im Einsatzfall anzufordernder Sachmittel bzw. von Auskunftsstellen über solche Sachmittel,
c) eine Aufzählung von Maßnahmen für den Fall einer Katastrophe, insbesondere einen Alarmplan.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grundsätze über den Inhalt, die Form und die Überprüfung der Katastrophenschutzpläne der Gemeinden landeseinheitlich festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1999
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