(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Art. XXXIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 9a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 4 und 30a sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(4) Der Inhaber eines bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 54/2015 bestehenden Betriebes, für den ein externer Notfallplan nach § 29a in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2015 erstellt wurde, hat die Informationen nach § 29a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 1. Juni 2016 zur Verfügung zu stellen, es sei denn der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Informationen entsprechen dem § 29a in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 und sind unverändert geblieben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 54/2015
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