(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) mutwillig einen Katastropheneinsatz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Katastropheneinsatz zur Folge hat, auch wenn die für den Katastropheneinsatz ursächlichen Handlungen und Unterlassungen außerhalb Vorarlbergs gesetzt werden,
b) vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Maßnahme im Rahmen der Katastrophenhilfe behindert oder vereitelt,
c) für den Einsatzfall bestimmte Geräte und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes missbräuchlich verwendet, beschädigt oder außer Betrieb setzt,
d) eine gemäß § 5 Abs. 3 erteilte Anweisung nicht befolgt,
e) als Angehöriger des Katastrophenhilfsdienstes im Einzelfall einer Weisung eines Vorgesetzten nicht nachkommt,
f) einer Verpflichtung gemäß §§ 9a Abs. 1, 13 Abs. 3, 18 Abs. 2, 29a Abs. 2, 29a Abs. 6 in Verbindung mit 29a Abs. 2 oder 29b Abs. 2 in Verbindung mit 29a Abs. 2 nicht nachkommt,
g) die Meldepflicht gemäß § 14 verletzt,
h) einer Anweisung gemäß § 19 Abs. 3 keine Folge leistet oder
i) den in Verordnungen oder Entscheidungen gemäß §§ 2, 17 und 19 bis 22 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen in den Fällen der lit. a und b bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1999, 52/2001, 58/2001, 72/2012, 44/2013, 54/2015
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