(1) Die in den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2, 16 und 17 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
(2) In den Fällen der §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 19 bis 22 ist der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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