*) Der § 33 des Gesetzesbeschlusses betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Katastrophenhilfegesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert.
Die Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise