(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und ihrer Organe sind, mit Ausnahme jener des § 30 Abs. 1, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind vom Bürgermeister zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegen, sind auf dem Hohen See des Bodensees von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wahrzunehmen.
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