(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G, § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes), Bekanntgabe im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausruf oder durch Anschlag erlassen werden.
(2) In Verordnungen und Bescheiden, die gemäß Abs. 1 erlassen werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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