(1) Auf Antrag einer Gebietskörperschaft können zur Errichtung von öffentlichen Schutzräumen das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn der Schutzraum dringend notwendig und die Errichtung auf andere Weise nicht oder lediglich mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten möglich ist.
(3) Für Fluchtwege und Mauerdurchbrüche ist auf Antrag der Gemeinde eine Enteignung auch für nichtöffentliche Schutzräume zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
(4) Die Gebietskörperschaft, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt, hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(5) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Landesregierung zu entscheiden. Für die Enteignung und die Entschädigung gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:
a) die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,
b) die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,
c) der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,
d) die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,
e) die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,
f) die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,
g) der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.
(6) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Enteigners um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(7) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile (Abs. 4) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(8) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Gebietskörperschaft zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt. Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(9) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
*) Gemäß § 57 Abs. 4 lit. a Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, 72/2012, 44/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden