(1) Die Gemeinden haben an der Vollziehung dieses Abschnittes im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Insbesondere haben sie, solange Weisungen nicht ergehen, alle unaufschiebbaren Maßnahmen der Katastrophenhilfe selbständig zu treffen.
(2) Die Gemeinden haben alle ihnen zum Zweck der Katastrophenhilfe zur Verfügung stehenden Organe und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch die Sicherheit der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Das Land hat die Gemeinde für die Inanspruchnahme der gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Organe und Sachmittel zu entschädigen, wenn der Einsatz in einer anderen Gemeinde erfolgt ist oder der Einsatz zwar in der betreffenden Gemeinde erfolgt, die Gemeinde jedoch von der Katastrophe nicht unmittelbar betroffen ist. Die Landesregierung hat die Entschädigung auf Antrag der ersuchten Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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