Wenn ein bewohntes Gebiet bestimmten, absehbaren Katastrophen ausgesetzt ist und den hieraus entstehenden Gefahren begegnet werden kann, hat die Gemeinde die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen in zumutbarem Umfang zu treffen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich anderer Gebietskörperschaften fallen.
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