(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, die nicht schon dem § 29a unterliegen, hat die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Abfallentsorgungseinrichtung angesiedelt ist, externe Notfallpläne (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c) zu erstellen. Der Betreiber der betroffenen Abfallentsorgungseinrichtung ist zu beteiligen und dessen Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die nach Mineralrohstoffgesetz für die betroffene Abfallentsorgungseinrichtung zuständige Behörde ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(2) Der § 29a Abs. 2 bis 7 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 54/2015
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