(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Z. 3 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c) zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die externen Notfallpläne müssen die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Informationen enthalten. Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Inhaber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(2) Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die externen Notfallpläne für Betriebe (Abs. 1) dienen dem Ziel,
a) Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachen begrenzen zu können,
b) erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
c) notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
d) Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(4) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für Betriebe ist von der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Jede Person hat das Recht, während der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Externe Notfallpläne für Betriebe sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu veröffentlichen.
(6) Externe Notfallpläne für Betriebe sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß. Hält die Bezirkshauptmannschaft wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 4 vorzugehen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2012/18/EU Grundsätze über Inhalt und Form der externen Notfallpläne für Betriebe landeseinheitlich festzulegen. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe festlegen.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft kann aufgrund der Informationen in dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans (Abs. 1) erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Liegt der betroffene Betrieb nahe am Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1999, 72/2012, 54/2015, 4/2022
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