(1) Von den für die Katastrophenhilfe der Gemeinde geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß auf die Katstrophenhilfe des Landes anzuwenden:
§ 4 – | Katastrophenschutzplan – |
§ 5 – | Warndienste und Alarmanlagen – mit Ausnahme der Abs. 1, 2 und 4. |
§ 7 – | Materiallager – mit der Maßgabe, dass bei der Ausstattung auf die Materiallager der Gemeinden Bedacht zu nehmen ist. |
§ 9 – | Einsatzübungen und Probealarme – mit der Maßgabe, dass überörtliche Einsatzübungen und Probealarme in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen sind. |
§ 10 – | Organisation des Katastrophenhilfsdienstes – mit der Maßgabe, dass die Gesamtheit der Katastrophenhilfsdienste der Gemeinden eines Verwaltungsbezirkes den Katastrophenhilfsdienst der Bezirkshauptmannschaft, die Gesamtheit der Katastrophenhilfsdienste der Bezirkshauptmannschaften den Katastrophenhilfsdienst der Landesregierung bilden; sofern nichts anderes bestimmt wird, sind technischer Leiter der Einsatzmaßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes der Bezirkshauptmannschaft der Bezirksfeuerwehrinspektor und technischer Leiter der Einsatzmaßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes der Landesregierung der Landesfeuerwehrinspektor. |
§ 11 – | Einsatzleitung – |
§ 12 – | Ausbildung – |
§ 13 – | Dienstabzeichen – hinsichtlich der Tragepflicht. |
§ 14 – | Meldepflicht – mit der Maßgabe, dass Meldungen auch an Dienststellen des Landes erstattet werden können. |
§ 15 – | Aufgaben des Bürgermeisters – mit der Maßgabe, dass diese Aufgaben dem Bezirkshauptmann bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zukommen. |
§ 16 – | Betreten von Liegenschaften und Beseitigung von Hindernissen – |
§ 17 – | Sperre – |
§ 18 – | Dienst- und Sachleistungen, allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht – |
§ 19 – | Dienstleistungen – |
§ 20 – | Arbeitsgeräte – |
§ 21 – | Lebensnotwendige Güter – |
§ 22 – | Unterkünfte – |
§ 23 – | Anforderung – |
§ 24 – | Ende der Leistungspflicht – |
§ 25 – | Entschädigung – mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen von Personen, die sich in einer von der Katastrophe betroffenen Gemeinde aufhalten und die in dieser Gemeinde erbracht werden, von der betreffenden Gemeinde zu entschädigen sind; Vermögensnachteile, die durch die Erbringung von Sachleistungen in einer von der Katastrophe betroffenen Gemeinde entstanden sind, sind von dieser Gemeinde zu ersetzen, wenn die Leistungsgegenstände in der betreffenden Gemeinde ihren Standort haben oder es sich um Leistungen gemäß den §§ 21 und 22 handelt; in allen übrigen Fällen ist die Entschädigung vom Land zu leisten. |
(2) Das Land als Träger von Privatrechten hat im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Maßnahmen für die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern im Katastrophenfall zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1999, 44/2013
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