LandesrechtVorarlbergLandesesetzeKatastrophenhilfegesetz§ 28

§ 28

In Kraft seit 16. Juli 1999
Up-to-date

(1) Der Bezirkshauptmannschaft obliegt die Katastrophenhilfe, wenn sie nicht geeignet ist, von einer Gemeinde besorgt zu werden, insbesondere weil

a) erhebliche unmittelbare Auswirkungen der Katastrophe die Grenzen einer Gemeinde überschreiten oder

b) Art oder Ausmaß der Katastrophe Maßnahmen erfordern, die von einer Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht getroffen werden können.

Einsatzleiter ist der Bezirkshauptmann.

(2) Die Landesregierung kann unbeschadet ihres Weisungsrechtes, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit gelegen ist, die Besorgung der Katastrophenhilfe (Abs. 1) ganz oder teilweise an sich ziehen. Einsatzleiter ist in diesem Fall das hiefür zuständige Mitglied der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/1999

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