(1) Die Gemeinden haben im Katastrophenfall, soweit dadurch die Sicherheit der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird, alle ihnen zum Zwecke der Katastrophenhilfe zur Verfügung stehenden Organe und Sachmittel einer anderen Gemeinde des Nachbarbereiches auf deren Ersuchen zur Verfügung zu stellen, soweit die ersuchende Gemeinde mit ihren Hilfskräften und Sachmitteln, insbesondere auch mit den nach den Bestimmungen des 4. Unterabschnittes angeforderten Dienst- und Sachleistungen, nicht das Auslangen findet, um Maßnahmen nach diesem Gesetz durchzuführen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Nachbarschaftsbereich für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
(3) Die zur Hilfeleistung zur Verfügung gestellten Personen unterstehen den Weisungen des Bürgermeisters der ersuchenden Gemeinde.
(4) Das Land hat die ersuchte Gemeinde auf deren Antrag für die nach Abs. 1 in Anspruch genommene Hilfeleistung zu entschädigen. Die Landesregierung hat die Entschädigung auf Antrag der ersuchten Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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