(1) Dauert die auf Anforderung erbrachte Dienstleistung länger als zehn Stunden, so ist für den Verdienstausfall, der durch die längere Dauer der Dienstleistung entsteht, Entschädigung bis zu jenem Höchstbetrag zu leisten, der sich ergibt, wenn ab Beginn der
11. Stunde der Dienstleistung für jede volle Stunde 0,5 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, berechnet werden.
(2) Personen, die durch die Erbringung angeforderter Sachleistungen Vermögensnachteile erleiden, haben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem durch die Erbringung der Sachleistung entstandenen Verdienstausfall und nach dem Verbrauch oder der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand während der Leistungsdauer erfahren hat.
(3) Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die dem Leistungspflichtigen durch die Katastrophenhilfe erwachsen sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
(4) Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Verordnung bzw. nach Rechtskraft der Entscheidung über die Anforderung geltend zu machen. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, kann jede der Parteien innerhalb eines Jahres nach Einbringung des Antrags die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
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