(1) Die Leistungspflicht endet in dem durch Verordnung oder Bescheid der Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt.
(2) Als Sachleistungen erbrachte Gegenstände sind nach Beendigung der Leistungspflicht am Ort der Übergabe (§ 23 Abs. 4) oder an einem anderen, zwischen der Behörde und dem Verfügungsberechtigten einvernehmlich bestimmten Ort zur Übernahme durch den Verfügungsberechtigten bereitzuhalten.
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