(1) Anforderungen gemäß den §§ 18 bis 22 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Bei Gefahr im Verzug können Anforderungen auch durch Organe erfolgen, die vom Bürgermeister hiezu ermächtigt wurden.
(3) In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Dienstleistungen angefordert werden, ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten ist.
(4) In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Sachleistungen angefordert werden, ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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