(1) Die Gemeinde kann, wenn bei einer Katastrophe die betroffenen Personen nicht anders untergebracht oder versorgt werden können, geeignete Liegenschaften samt Einrichtungsgegenständen zur vorübergehenden Unterbringung oder Versorgung im unbedingt notwendigen Umfang anfordern. Gleiches gilt für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Einsatzkräfte, wenn am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine geeigneten Unterkünfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Durch die Anforderung darf die Nutzung nur in einem zumutbaren Ausmaß beschränkt werden.
(2) Liegenschaften und Einrichtungsgegenstände, die zur Erfüllung militärischer oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben dienen, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
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