(1) Als Sachleistungen können Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten angefordert werden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gegenstände ausgenommen, die
a) für seelsorgerische Aufgaben gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
b) zur Erzeugung oder Bereitstellung lebenswichtiger Güter oder zur Erbringung lebenswichtiger Dienstleistungen
bestimmt sind.
(3) Zur Leistung gemäß Abs. 1 sind jene Personen verpflichtet, die über den Leistungsgegenstand tatsächlich verfügen.
(4) Wenn die gemäß Abs. 3 zur Sachleistung verpflichteten Personen auch zu Dienstleistungen gemäß § 19 verpflichtet sind, sind sie, sofern dadurch der Erfolg der Maßnahmen nicht gefährdet und die Bestimmung des Abs. 5 nicht verletzt wird, auf ihr Verlangen berechtigt, den als Sachleistung erbrachten Gegenstand selbst zu bedienen. Dasselbe gilt, wenn sich die zu Sachleistungen verpflichteten Personen zur Bedienung des von ihnen beizustellenden Gegenstandes bereit erklären, ohne dass eine Pflicht zur Dienstleistung besteht.
(5) Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.
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