(1) Wenn es die Lage der Gemeinde, eines Ortsteiles oder einzelner Wohngebäude erfordert, hat die Gemeinde die betroffenen Haushaltsvorstände zu verpflichten,
a) dafür zu sorgen, dass im Falle einer Katastrophe die rechtzeitige Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen für die Haushaltsangehörigen möglich ist, sowie
b) Vorräte anzulegen, die bei einer Unterbrechung der Versorgung sicherstellen, dass der Bedarf an lebensnotwendigen Gütern gedeckt ist.
(2) In einer gemäß Abs. 1 ergehenden Anordnung sind Art und Menge der für die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen jedenfalls bereitzuhaltenden Hilfsmittel sowie der Mindestvorrat an Lebensmitteln je Person festzusetzen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inhaber von gewerblichen und industriellen Betrieben, die Erhalter von Schulen, Heimen und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie für die Träger von Krankenanstalten, wenn auf Grund der Art oder Lage des Betriebes, der Schule, des Heimes, der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung oder der Krankenanstalt zu erwarten ist, dass die betreffende Liegenschaft von den unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe betroffen wird oder in einem Katastrophenfall Personen längere Zeit die Liegenschaft nicht verlassen können.
(4) Die Einhaltung der gemäß Abs. 1 erlassenen Anordnungen kann von der Gemeinde überprüft werden.
(5) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Gemeindeeinwohner Gelegenheit haben, sich die zum Schutz ihrer Person und ihrer Familie vor Katastrophen erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022
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