(1) Zu Dienstleistungen können alle Personen zwischen dem vollendeten 18. und 60. Lebensjahr, die sich in der Gemeinde aufhalten, verpflichtet werden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind ausgenommen
a) Geistliche oder Ordenspersonen gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
b) Personen, die bei der Erzeugung oder Bereitstellung lebenswichtiger Güter mitwirken oder lebenswichtige Dienstleistungen erbringen,
c) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Strafvollzugsbedienstete und Angehörige des Bundesheeres,
d) Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes für die betreffende Dienstleistung ungeeignet sind,
e) Personen, an denen eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, sowie Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden.
(3) Die Dienstleistungen sind nach den Anweisungen des Bürgermeisters oder des von ihm hiezu ermächtigten Organes zu erbringen. Bei Zuweisung der Arbeiten an die einzelnen Dienstpflichtigen ist auf deren körperliche und geistige Fähigkeiten Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden