(1) Wenn im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe Maßnahmen erforderlich werden, die von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Organen und Sachmitteln allein nicht durchgeführt werden können, kann die Gemeinde nach Maßgabe der §§ 19 bis 25 die notwendigen Dienst- und Sachleistungen anfordern.
(2) Alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde über alle für die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen maßgeblichen Umstände Auskünfte zu erteilen.
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