(1) Wenn dies im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe notwendig ist, kann die Gemeinde mit Verordnung anordnen, dass sich im Katastrophengebiet oder in Teilen desselben keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen.
(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Gemeinde mit Verordnung anordnen, dass Sachen nicht in den Sperrbereich eingebracht werden dürfen.
(3) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Gemeinde die Verfügungsberechtigten mit Verordnung verpflichten, Sachen aus dem Sperrbereich zu entfernen.
(4) Die Gemeinde hat in der Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn dies erforderlich ist, um Maßnahmen der Katastrophenhilfe sowie sonstige unaufschiebbare Amtshandlungen, Krankendienste, Hilfsdienste u.dgl. zu verrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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