(1) Wenn es im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe erforderlich ist, haben die am Einsatz Beteiligten das Recht, Grundstücke und Bauwerke zu betreten.
(2) Stellen sich einer Einsatzmaßnahme im Rahmen der Katastrophenhilfe Hindernisse entgegen, so hat der Bürgermeister die Entfernung dieser Hindernisse im unbedingt notwendigen Umfang zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes berechtigt, Hindernisse zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(3) Vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 entstehen, sind in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 und 4 zu entschädigen.
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