(1) Der Bürgermeister hat alle Personen, die sich im gefährdeten Gebiet aufhalten, entsprechend dem Alarmplan vor der drohenden Katastrophe zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren.
(2) Im Katastrophengebiet hat der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenhilfe zu treffen. Er hat insbesondere
a) Rettungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Rettungsgesetzes zu veranlassen,
b) für die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen und die vorläufige Unterbringung der obdachlos gewordenen Personen zu sorgen,
c) die sichere Verwahrung der geretteten Habe, insbesondere auch die einstweilige Betreuung von Nutztieren, sicherzustellen,
d) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen erforderlich ist, zu veranlassen und
e) Maßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen einzuleiten sowie bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß mitzuwirken.
(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich an einem hiefür geeigneten Ort eine Einsatzzentrale einzurichten und sicherzustellen, dass dort alle Nachrichten, die den Einsatz betreffen, zusammenlaufen und die Anweisungen an die am Einsatz beteiligten Körperschaften und Organisationen sowie an die dem Katastrophenhilfsdienst angehörenden Freiwilligen auf kürzestem Wege an diese weitergeleitet werden.
(4) Bei Bedarf kann der Bürgermeister den Katastrophenhilfsdienst um weitere Personen erweitern, insbesondere können unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung auch die Betriebsfeuerwehren zur Dienstleistung im Katastrophenhilfsdienst herangezogen werden.
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