(1) Den Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes ist von der Gemeinde ein Dienstabzeichen auszufolgen, sofern diese Personen nicht die Uniformen oder Abzeichen ihrer dem Katastrophenhilfsdienst angehörenden Körperschaften und Organisationen tragen. Das Dienstabzeichen ist im Einsatzfall zu tragen.
(2) Das Nähere über die Form des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Das Dienstabzeichen ist der Gemeinde zurückzugeben, wenn die Mitgliedschaft zum Katastrophenhilfsdienst erlischt.
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