(1) Der Bürgermeister hat aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe in der Gemeinde tätig zu sein, eine Einsatzleitung zu bilden. Die Bestellung zum Mitglied der Einsatzleitung ist mit Bescheid auszusprechen.
(2) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung des Bürgermeisters bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe.
(3) Der Bürgermeister kann Mitglieder der Einsatzleitung mit der Leitung bestimmter Maßnahmen der Katastrophenhilfe betrauen und sie beauftragen, in seinem Namen die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn dies auf Grund der besonderen fachlichen Eignung des Beauftragten zweckmäßig ist. Hiebei sind die Mitglieder der Einsatzleitung an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, haben sie alle unaufschiebbaren Maßnahmen auf dem Gebiete der Katastrophenhilfe selbständig zu treffen.
(4) Für den Ersatz des Verdienstentfalles der Mitglieder der Einsatzleitung gilt der § 10 Abs. 5 sinngemäß.
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