(1) Die Gemeinde hat sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe des Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst besteht aus den Ortsfeuerwehren der Gemeinde, aus dem nach den Bestimmungen des Rettungsgesetzes eingerichteten Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen sowie aus den hiefür ausgebildeten Freiwilligen.
(3) Der Leiter des Katastrophenhilfsdienstes ist der Bürgermeister. Er hat möglichst aus dem Kreis der Kommandanten der Ortsfeuerwehren der Gemeinde einen technischen Leiter der Einsatzmaßnahmen zu bestimmen. Erforderlichenfalls, insbesondere wenn es die Art einer Katastrophe gebietet, kann der Bürgermeister auch eine andere Person mit der technischen Leitung der Einsatzmaßnahmen betrauen.
(4) Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen, dem Katastrophenhilfsdienst angehörenden Körperschaften und Organisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen.
(5) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes haben im Einsatzfall Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstentfall. Sofern nicht besondere Regelungen oder Vereinbarungen bestehen, gilt der § 25 mit der Maßgabe, dass die Entschädigung auch für Dienstleistungen gebührt, die weniger als zehn Stunden dauern.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1999
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